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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für das Autohaus Kisin
1.
Zahlung des Kaufpreises
Der Kaufpreis
und Preise für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Fahrzeugs und Aushändigung der Rechnung oder
für den Fall der
Übersendung der Rechnung bei Übergabe des Fahrzeugs und nach
Eingang der
Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig. Dem Käufer
steht ein Aufrechnungsrecht
gegen Ansprüche der Verkäufers nur zu, wenn die
Gegenansprüche des Käufers
unbestritten sind, ein rechtskräftiger Titel über diese
vorliegt oder ein
Anerkenntnis hierüber vom Verkäufer abgegeben wurde. Der
Käufer kann gegen den
Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kaufvertrag beruht.
Der
Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers
zwei Tage nach dem
Fälligkeitstag in Verzug. Dem Käufer steht auch dann kein
Recht zu, die Zahlung
bei Vorhandensein von Mängeln ganz oder teilweise zu verweigern,
wenn er die
Annahme der Sache verweigert.
Hat
der Käufer außer dem Kaufpreis Zinsen zu entrichten, so wird
eine zur Tilgung
der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die
Zinsen und
zuletzt auf den Kaufpreis angerechnet.
2.
Haftung
a)
Soweit der Käufer eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft
ist, die bei
Abschluss der Kaufvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, ist die Haftung für
Sachmängel des
Gebrauchsfahrzeuges ausgeschlossen.
b)
Ist der Käufer eine natürliche Person, die
den Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug zu einem Zweck
abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet
werden kann, bestehen für den Käufer
Sachmängelgewährleistungsansprüche im
gesetzlichen Umfang.
Ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers
sowie die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für leicht
fahrlässige Pflichtverletzungen.
Dies gilt nur, sofern diese leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen keine vertragswesentlichen
Pflichten,
Verletzungen von Leben, Körper oder der Gesundheit oder
Schäden aus
übernommenen Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz
berührt sind.
c)
Die Pflicht des Verkäufers,
Nacherfüllungsansprüche des Käufers zu erfüllen,
besteht ausschließlich am Ort
der Niederlassung oder des Betriebs des Verkäufers. Dies gilt
entsprechend,
wenn das Gebrauchtfahrzeug auf Wunsch oder im Auftrag des Käufers
vom Verkäufer
an einen anderen Ort als der Niederlassung oder des Betriebs des
Verkäufers an
den Käufer übergeben wurde.
Wird das Gebrauchtfahrzeug wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer entweder an
den Verkäufer
oder an den dem Ort des betriebsunfähigen Gebrauchtfahrzeuges
nächstgelegenen,
vom Hersteller bzw. Importeur für die Betreuung des
Gebrauchtfahrzeuges
anerkannten dienstbereiten Betrieb wenden. Im letzteren Fall hat der
Käufer den
Verkäufer hiervon zu unterrichten und dem Verkäufer die
Möglichkeit
einzuräumen, das betriebsunfähige Gebrauchtfahrzeug in seine
Niederlassung bzw.
seinen Betrieb zu verbringen.
d) Ist der Käufer eine
natürliche Person, die den Kaufvertrag über das Neufahrzeug
zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann, verjähren Ansprüche
des Käufers wegen
Sachmängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einem
Jahr ab
Ablieferung des Gebrauchtfahrzeugs.
e) Die Haftungsbegrenzungen und Ausschluss
dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit.
3.
Verschleißteile
Einige
Bauteile unterliegen funktionsbedingt
dem Verschleiß. Dazu gehören z. B. folgende Teile: Motor,
Getriebe,
Abgasanlage, elektronische Steuerung, Dichtungen und bewegliche Teile,
Achsen,
Zylinder und Zylinderkopf, Lagerabnutzung am Motor sowie Getriebe und
Achsen,
Undichtigkeiten an sämtlichen Dichtflächen,
Abgasreinigungsstörungen, Platinen.
Diese Teile können aufgrund der tatsächlichen
Nutzung eine kurze Funktionstüchtigkeit haben und sind im Falle
des
Verschleißes ggf. auszuwechseln. Eine möglichst lange
Nutzungsdauer erfordert
darüber hinaus die ständige Wartung und Pflege des Fahrzeugs
sowie aller Teile.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den
Verschleißerscheinungen an diesen
Teilen nicht um Sachmängel des Fahrzeugs handelt, eine über
die aufgrund des
Garantiepasses gegebene Gewährleistung hinausgehende Gewähr
wird unsererseits
nicht übernommen. Dies gilt auch für solche
Verschleißerscheinungen, die die
Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, selbst wenn ihr Erscheinen
der
Fahrleistung des Fahrzeuges nicht entspricht.
Zusicherungen bzw.
Garantieerklärungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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4.
Eigentumsvorbehalt
a)
Ist
der Käufer eine natürliche Person, die
den Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann, bleibt das
Gebrauchtfahrzeug bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Der
Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Käufer den Kaufpreis
vollständig,
d. h. einschließlich der geschuldeten Mehrwertsteuer, Zinsen
und sonstigen
Nebenkosten, bezahlt hat.
b)
Ist der Käufer eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei
Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt das Gebrauchtfahrzeug bis
zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung
Eigentum des
Verkäufers. Darüber hinaus bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand
stehenden Forderungen (Wartungs-, Inspektions- und Reparaturkosten).
Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der
Käufer den Kaufpreis vollständig, d. h. einschließlich
der geschuldeten
Mehrwertsteuer, Zinsen und sonstigen Nebenkosten, wie z. B. Fracht- und
Überführungskosten, bezahlt sowie sämtliche mit dem
Kaufgegenstand in
Zusammenhang stehenden Forderungen (Wartungs-, Inspektions- und
Reparaturkosten)
unanfechtbar erfüllt hat.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn für
diese Forderung
eine angemessene Sicherung besteht.
Für beide Arten von Verträgen gilt:
Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu.
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist
der Verkäufer nach dem Setzen einer angemessenen Abhilfefrist von
acht Tagen
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme
der Kaufsache durch
den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Hat der Verkäufer darüber
hinaus Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung nimmt er den Kaufgegenstand wieder an
sich,
sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer nach Rücknahme
des Fahrzeugs zu dessen Verwertung befugt ist. Der
Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Abzuziehen hiervon sind
sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des Gebrauchtfahrzeugs. Die
Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind
höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer geringere
Kosten nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über das Gebrauchtfahrzeug weder verfügen
noch Dritten vertraglich
eine Nutzung einräumen. Erfolgt gleichwohl eine Verfügung, so
tritt hiermit der
Käufer sämtliche sich aus der Verfügung ergebende
Ansprüche an den Verkäufer
ab.
Der Käufer ist verpflichtet, das
Gebrauchtfahrzeug pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf
eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen
Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu
benachrichtigen, damit der
Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der
Dritte nicht in
der Lage ist, dem Verkäufer dessen gerichtliche oder
außergerichtliche Kosten
einer Klage gem § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Käufer für den dem
Verkäufer entstehenden Ausfall.
5.
Sonstiges
Gerichtsstand für
sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag ist Neumünster.
Für den Fall, dass
sich eine der vorgenannten Klauseln als unwirksam erweisen sollte,
vereinbaren
die Parteien hiermit, dass sie an die entsprechende Stelle eine
Vereinbarung
setzen, die inhaltlich der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Die
Wirksamkeit des Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einer einzelnen
Klausel
nicht berührt. |